Satzung der HANS-ROSENTHAL-STIFTUNG
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
HANS-ROSENTHAL-STIFTUNG
– schnelle Hilfe in akuter Not –
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, in Würdigung der Person des verstorbenen Hans Rosenthal und
zur Erinnerung an sein Werk und Schicksal schnelle und unbürokratische Hilfe in Notfällen
zu leisten. Er
unterstützt Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf
die Hilfe anderer angewiesen sind oder bei denen eine wirtschaftliche Notlage besteht (53 Nr.
1 und 2 AO).
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Geld- oder Sachzuwendungen gemäß den
vom Kuratorium zu erlassenden Vergaberichtlinien verwirklicht. Als Mittel zur
Zweckverwirklichung stehen dem Verein eingehende Spenden, sowie die Erträge aus dem
ihm vom Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, übertragenen
Kapital in Höhe von DM 750.000,– zur Verfügung. Der Verein hat Zuwendungen dem
Kapital zuzuführen, wenn dies dem ausdrücklich oder konkludent geäußerten Willen des
Zuwendenden entspricht. Das Kapital ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw.
Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(7) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche
Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht dem
zuständigen Finanzamt zur
Abstimmung vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Gründungsmitglieder des Vereins waren:
– Frau Edeltraud Rosenthal, Berlin,
– Herr Gert Rosenthal, Berlin,
– das Zweite Deutsche Fernsehen, Anstalt des Öffentlichen Rechts, Mainz
– Herr Bernhard F. Rohe als Intendant von RIAS BERLIN,
– die Jüdische Gemeinde zu Berlin,
– Herr Peter Bachér in seiner Eigenschaft als Herausgeber der Zeitschrift HÖR ZU und
– Herr Dr. Peter Schiwy, Berlin.
(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen zum Beitritt auffordern. Der Erwerb
der Mitgliedschaft erfolgt dann durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig.
(5) Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von 8/10 der Stimmen aller Mitglieder. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
§ 4 Mitgliedschaftliche Pflichten
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck in angemessener Weise durch aktive
Unterstützung zu fördern. Regelmäßige Beiträge werden nicht erhoben.
(2) Das Zweite Deutsche Fernsehen, Anstalt des Öffentlichen Rechts, verpflichtet sich unter
Verzicht auf jeden Kostenersatz beratend bei der Vermögensverwaltung mitzuwirken.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
Der Vorstand,
das Kuratorium und
die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem oder zwei stellvertretenden
Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vornahme von Zuwendungen gemäß der Satzung und den Vergaberichtlinien;
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
3. Einberufung der Mitgliederversammlung;
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
5. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
6. Buchführung;
7. Erstellung eines Jahresberichts.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt;
er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder bzw. – im Falle derjenigen Mitglieder, die
juristische Personen sind – von diesen benannte Vertreter. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied, wobei sie bestimmen kann, ob dies für eine Amtsdauer von weniger als 2
Jahren geschieht.
Ist der Vertreter eines Mitglieds zum Vorstand bestellt worden, so endet sein Amt mit seinem
Ausscheiden aus dem Dienst des Mitglieds bzw. wenn ihm das Mitglied die Vertretungsmacht
entzieht.
(5) Der Vorstand beschließt einstimmig in Vorstandssitzungen, auf telefonischem oder
schriftlichem Wege. Vorstandssitzungen finden grundsätzlich in Berlin statt.
§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus einem Vertreter der Familie des verstorbenen Hans Rosenthal,
zu benennen von Frau Birgit Hofmann, geb. Rosenthal, dem jeweiligen Intendanten des
Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des Öffentlichen Rechts, oder einem von ihm zu
benennenden Vertreter, dem jeweiligen Intendanten des Deutschlandradios oder einem von
ihm zu benennenden Vertreter, dem jeweiligen Vorsitzenden der Jüdischen Gemeinde zu
Berlin oder einem von ihm zu benennenden Vertreter.
(2) Für das Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern gilt § 3 Abs. 5 entsprechend. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit mit einer Mehrheit von 8/10 weitere
Kuratoriumsmitglieder auf die Dauer von 3 Jahren bestellen. Mitglieder des Vorstands sollen
dem Kuratorium nicht angehören.
(3) Das Kuratorium hat die Aufgabe, im Rahmen der Satzung die Vergaberichtlinien zu
beschließen und gegebenenfalls veränderten Bedingungen anzupassen, den Vorstand in
Zweifelsfällen zu beraten
und seine Geschäftsführung zu überwachen.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Es
gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Eine Kuratoriumsversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. (6) Der Vorstand
erstellt über seine Arbeit einen ausführlichen Jahresbericht (§ 6 Abs. III Nr. 7) und legt ihn
dem Kuratorium und der Mitgliederversammlung vor. Das Kuratorium kann den
Vorstandsbericht mit einem eigenen Bericht ergänzen. Dem Vorstand ist Gelegenheit zu
geben, hierzu der Mitgliederversammlung eine Stellungnahme zuzuleiten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die
Versammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Monatsfrist schriftlich unter Angabe
einer vom Vorstand festgelegten Tagesordnung einberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die
Mitgliederversammlung kann beschließen, auch Nichtmitglieder zur Mitgliederversammlung
zuzulassen und ihnen gegebenenfalls das Wort zu erteilen.
(4) Für folgende Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:
1. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands und des Kuratoriums;
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans; Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
3. Entgegennahme des Jahresberichts des Kuratoriums;
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Bestellung des Abschlussprüfers.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter
bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestellt werden.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder
verlangt wird.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt,
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht.
(8) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 8/10 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann ausnahmsweise auch dadurch ersetzt
werden, dass sich sämtliche Mitglieder mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden
erklären.
Im Rahmen dieses Verfahrens ist eine Beschlussfassung nur wirksam, sofern sich alle
Mitglieder für den Antrag aussprechen. Sollte das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte
Mehrheit
vorschreiben, ist eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren nicht möglich.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
deren innerhalb der satzungsmäßig vorgesehenen Frist den Mitgliedern zugegangene
Tagesordnung eine Abstimmung über die Vereinsauflösung vorgesehen hat. Im Falle einer
Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende
und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.