Satzung

Satzung der HANS-ROSENTHAL-STIFTUNG

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen
HANS-ROSENTHAL-STIFTUNG
– schnelle Hilfe in akuter Not –
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, in Würdigung der Person des verstorbenen Hans Rosenthal und zur Erinnerung an sein Werk und Schicksal schnelle und unbürokratische Hilfe in Notfällen zu leisten. Er
unterstützt Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder bei denen eine wirtschaftliche Notlage besteht (53 Nr. 1 und 2 AO).
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Geld- oder Sachzuwendungen gemäß den vom Kuratorium zu erlassenden Vergaberichtlinien verwirklicht. Als Mittel zur Zweckverwirklichung stehen dem Verein eingehende Spenden, sowie die Erträge aus dem ihm vom Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, übertragenen Kapital in Höhe von DM 750.000,– zur Verfügung. Der Verein hat Zuwendungen dem Kapital zuzuführen, wenn dies dem ausdrücklich oder konkludent geäußerten Willen des Zuwendenden entspricht. Das Kapital ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(7) Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur
Abstimmung vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Gründungsmitglieder des Vereins sind:
– Frau Edeltraud Rosenthal, Berlin,
– Herr Gert Rosenthal, Berlin,
– das Zweite Deutsche Fernsehen, Anstalt des Öffentlichen Rechts, Mainz
– Herr Bernhard F. Rohe als Intendant von RIAS BERLIN,
– die Jüdische Gemeinde zu Berlin,
– Herr Peter Bachér in seiner Eigenschaft als Herausgeber der Zeitschrift HÖR ZU und
– Herr Dr. Peter Schiwy, Berlin.
(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen zum Beitritt auffordern. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt dann durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig.
(5) Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 8/10 der Stimmen aller Mitglieder. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

§ 4 Mitgliedschaftliche Pflichten

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck in angemessener Weise durch aktive Unterstützung zu fördern. Regelmäßige Beiträge werden nicht erhoben.
(2) Das Zweite Deutsche Fernsehen, Anstalt des Öffentlichen Rechts, verpflichtet sich unter Verzicht auf jeden Kostenersatz beratend bei der Vermögensverwaltung mitzuwirken.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
Der Vorstand,
das Kuratorium und
die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vornahme von Zuwendungen gemäß der Satzung und den Vergaberichtlinien;
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
3. Einberufung der Mitgliederversammlung;
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
5. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
6. Buchführung;
7. Erstellung eines Jahresberichts.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder bzw. – im Falle derjenigen Mitglieder, die juristische Personen sind – von diesen benannte Vertreter. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied, wobei sie bestimmen kann, ob dies für eine Amtsdauer von weniger als 2 Jahren geschieht.
Ist der Vertreter eines Mitglieds zum Vorstand bestellt worden, so endet sein Amt mit seinem Ausscheiden aus dem Dienst des Mitglieds bzw. wenn ihm das Mitglied die Vertretungsmacht entzieht.
(5) Der Vorstand beschließt einstimmig in Vorstandssitzungen, auf telefonischem oder schriftlichem Wege. Vorstandssitzungen finden grundsätzlich in Berlin statt.

§ 7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus einem Vertreter der Familie des verstorbenen Hans Rosenthal, zu benennen von Frau Birgit Hofmann, geb. Rosenthal, dem jeweiligen Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des Öffentlichen Rechts, oder einem von ihm zu benennenden Vertreter, dem jeweiligen Intendanten des Deutschlandradios oder einem von ihm zu benennenden Vertreter, dem jeweiligen Vorsitzenden der Jüdischen Gemeinde zu Berlin oder einem von ihm zu benennenden Vertreter, Herrn Dr. Peter Schiwy.
(2) Für das Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern gilt § 3 Abs. 5 entsprechend. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit einer Mehrheit von 8/10 weitere Kuratoriumsmitglieder auf die Dauer von 3 Jahren bestellen. Mitglieder des Vorstands sollen dem Kuratorium nicht angehören.
(3) Das Kuratorium hat die Aufgabe, im Rahmen der Satzung die Vergaberichtlinien zu beschließen und gegebenenfalls veränderten Bedingungen anzupassen, den Vorstand in Zweifelsfällen zu beraten
und seine Geschäftsführung zu überwachen.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr in Berlin zusammen; aus begründetem Anlaß kann der Tagungsort verlegt werden.
(6) Das Kuratorium erstellt über seine Arbeit einen ausführlichen Jahresbericht und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Dem Vorstand ist Gelegenheit zu geben, zugleich mit der Vorlage des
Jahresberichtes des Kuratoriums der Mitgliederversammlung eine Stellungnahme zuzuleiten.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Monatsfrist schriftlich unter Angabe einer vom Vorstand festgelegten Tagesordnung einberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, auch Nichtmitglieder zur Mitgliederversammlung zuzulassen und ihnen gegebenenfalls das Wort zu erteilen.
(4) Für folgende Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:
1. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands und des Kuratoriums;
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
3. Entgegennahme des Jahresberichts des Kuratoriums;
4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Bestellung des Abschlussprüfers.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum
Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestellt werden.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
(7) Die Mitgliederversammlung faßt, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(8) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 8/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann ausnahmsweise auch dadurch ersetzt werden, daß sich sämtliche Mitglieder mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden erklären.
Im Rahmen dieses Verfahrens ist eine Beschlußfassung nur wirksam, sofern sich alle Mitglieder für den Antrag aussprechen. Sollte das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit
vorschreiben, ist eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren nicht möglich.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren innerhalb der satzungsmäßig vorgesehenen Frist den Mitgliedern zugegangene Tagesordnung eine Abstimmung über die Vereinsauflösung vorgesehen hat. Im Falle einer Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Berlin,November 2017